Kulturfonds
Kurzportrait
Zu den Aufgaben einer Urheberrechtsgesellschaft gehört traditionellerweise auch die Kulturförderung für ihre Mitglieder. Entsprechend internationaler Usanz werden dafür 10% der Einnahmen aus dem Inland für Kultur und Fürsorge zur Verfügung gestellt.
Suissimage hat für diese beiden Aufgaben den Kulturfonds Suissimage und den Solidaritätsfonds Suissimage geschaffen. Bei diesen beiden Fonds handelt es sich um selbständige und von der Urheberrechtsgesellschaft unabhängige Stiftungen. Die Wahl des Stiftungsrates erfolgt durch die Generalversammlung der Suissimage, die auch über die finanziellen Mittel entscheidet.
Die Stiftung Kulturfonds Suissimage unterstützt das Schweizer Filmschaffen im weitesten Sinne mit finanziellen Mitteln und die Kulturkommission erarbeitet dazu spezifische Förderungskonzepte.
Bei der Schwerpunktförderung der Stiftung Kulturfonds handelt es sich um eine automatische Förderung von Schweizer Spiel- und Dokumentarfilmen für das Kino. Es werden nur Projekte unterstützt, die bereits vom Bundesamt für Kultur (BAK) und/oder von einer Unternehmenseinheit der SRG SSR gestützt auf einen Vertrag im Rahmen des «Pacte de l’Audiovisuel», eine Beteiligung zugesichert erhalten haben. Konzeptbeschrieb, Reglement und Antragsformular können auf der Website oder beim Sekretariat von Suissimage bezogen werden.
Neben diesen Schwerpunktprogrammen erarbeitet die Kommission weitere Programme. Damit sollen die spezifischen Bedürfnisse der schweizerischen audiovisuellen Branche für einen begrenzten Zeitraum erfüllt werden. Wie zum Beispiel die finanzielle Unterstützung für das Überspielen von Schweizer Filmen auf DVD (2001–2005), die Treatmentförderung (2007–2011) und die Promotionsförderung (2011–2013). Das Programm zur Förderung der Digitalisierung von Schweizer Filmen (2014 -2017), Unterstützung der kreativen Projektentwicklung (2013-2017) und die Stoffentwicklung für Kinderfilme (2019-2023).
Das Stiftungsreglement sieht weiter vor, dass ein Teil der jährlich zufliessenden Mittel – ausserhalb des eigentlichen Schwerpunktkonzeptes – der Kulturkommission zur freien Verfügung stehen. Aus dieser sogenannten freien Quote können Projekte und Anlässe gefördert werden, die für die gesamte schweizerische Film- und AV-Branche von Bedeutung sind und eine einmalige Unterstützung oder aber eine Anschubfinanzierung benötigen.
Die Stiftung Kulturfonds Suissimage kann sämtliche Initiativen, die sie für das Schaffen und die Förderung der Schweizer Film- und AV-Kultur als wichtig befindet, unterstützen. Sie kann mit anderen Institutionen zusammenarbeiten, die dieselben Ziele anstreben. So organisierte sie im Jahr 2018 einen Wettbewerb für Regisseurinnen, sowie den Wettbewerb momentum für die Realisierung eines drehreifen Projekts (2021-2022). Ausserdem beteiligt sich der Kulturfonds jährlich an der Finanzierung des Teleproduktions-Fonds.
Zusätzliche Auskünfte zur Stiftung Kulturfonds Suissimage erhalten Sie bei daniela.eichenberger@suissimage.ch in unserem Sekretariat in Bern (T +41 31 313 36 30) oder bei rejane.chassot@suissimage.ch in Lausanne (T +41 21 312 51 50).
Stiftungsrat
Gemäss Statuten werden die Stiftungsrät_innen der Stiftung Kulturfonds Suissimage durch die Generalversammlung von Suissimage gewählt. Dabei wird auf eine ausgewogene Vertretung von Urheber_innen und Rechteinhaber_innen geachtet. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Zurzeit setzt sich der Stiftungsrat aus den folgenden Personen zusammen:
- Anne Delseth, Filmprogrammiererin, Lausanne
- Kaspar Kasics, Autor, Regisseur, Produzent, Zürich
- Stefanie Kuchler, Filmverleiherin, Basel
- David Rihs, Filmproduzent, Genf
- Eva Vitija, Drehbuchautorin, Zürich
Sitzungsdaten
Die vorliegenden Daten sind ohne Gewähr. Sitzungen können abgesagt oder verschoben werden.
Sitzungen Kulturkommission 2025 Dienstag, 25. Februar 2025 Mittwoch, 9. April 2025 Montag, 11. August 2025 Mittwoch, 10. Dezember 2025 |
Automatischer Herstellungsbeitrag
Beschrieb / Richtlinien
Ausgangslage
In Anbetracht der Entwicklung der Filmproduktion in der Schweiz und in der Erkenntnis, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht eine eigenständige Kulturförderpolitik erlauben, hat die Kulturkommission ein Schwerpunktprogramm für die Förderung der Filmproduktion entwickelt, das den zur Verfügung stehenden Mitteln im Verhältnis zu jenen aus andern Finanzierungsquellen gebührend Rechnung trägt.
Ziele
Die Stiftung Kulturfonds will die Förderung der Produktion neuer Kinofilme weiterführen. Die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sollen möglichst effizient und sinnvoll eingesetzt werden. Ein automatisches Fördersystem unterstützt Projekte, die von den wichtigsten Organisationen finanziert werden, immer als zusätzliche Finanzierung, aber ohne eine weitere Auswahl der Anträge durch eine Expertenkommission.
Es handelt sich dabei nicht um ein Giesskannenprinzip (im Sinne des Bewässerns einer Vielzahl neuer Keimlinge bzw. neuer Projekte), denn der Kulturfonds wird nur drehbereite Projekte unterstützen, so dass bereits fortgeschrittene Projekte realisiert werden und «zur Blüte gelangen».
Die Unterstützung fliesst in die Filmproduktion. Auf diese Weise können alle Mitgliederkategorien von Suissimage davon profitieren, also von den Drehbuchautor_innen über die Regisseur_innen bis zu den Produzentinnen. Die Höhe der Unterstützungsbeiträge bemisst sich dabei im Verhältnis zu den für Drehbuch und Regie vereinbarten Vergütungen, womit auch ein Anreiz zu vorteilhafteren Verdienstmöglichkeiten für die Urheber_innen geschaffen werden kann.
Beim System haben aber künftig alle Produzentinnen die Gewissheit einer Unterstützung durch Suissimage, falls ihr Projekt die Voraussetzungen erfüllt und sie kennen im Voraus den Unterstützungsbeitrag, mit dem sie rechnen können.
Richtlinien
Das Schwerpunktkonzept basiert auf den folgenden Richtlinien:
- Es handelt sich um eine automatische Förderung von Filmprojekten (lange Spiel- und Dokumentarfilme) für eine Kinoauswertung;
- es werden nur Projekte unterstützt, die bereits vom Bundesamt für Kultur (BAK) und/oder von einer Unternehmenseinheit der SRG SSR gestützt auf einen Vertrag im Rahmen des «Pacte de l’Audiovisuel» eine Beteiligung zugesichert erhalten haben;
- der Unterstützungsbeitrag berechnet sich in Prozenten der Vergütungen, die an die am Projekt beteiligten Schweizer Urheber_innen bezahlt werden, wobei es eine Obergrenze gibt;
- die Höhe der Unterstützungsbeiträge kann jederzeit neu festgelegt werden, falls es die finanzielle Situation des Kulturfonds erfordert.
Reglement
Reglement Automatischer Herstellungsbeitrag
Richtlinien
Der Kulturfonds Suissimage fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Langfilme ab 60 Minuten Dauer
- der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm
- mit vorgesehener Erstauswertung im Kino,
- die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben und/oder
- eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des «Pacte de l’Audiovisuel Kino»
- deren Finanzierung gesichert ist und
- bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
Antragsbedingungen - Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz.
- Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz.
- Bei Koproduktionen muss der/die Schweizer Produzent_in sicherstellen können, dass die Löhne der Schweizer Autor_innen und Regisseur_innen vollständig und gemäss den produzierten Verträgen ausbezahlt werden.
- Der Anteil des/der Schweizer Produzent_in muss mindestens 20% oder mehr betragen.
- Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden:
a) vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular
b) detailliertes Budget
c) detaillierter Finanzierungsplan
d) beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge
e) beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge
f) Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder
g) unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR
h) bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge
i) Liste technischer Mitarbeiter_innen
j) Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet)
k) Drehbuch
Ablauf - Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds Suissimage eingereicht werden.
- Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung.
- Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags.
- In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen.
- Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt.
- Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150 000.
- Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert.
- Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen.
- Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds Suissimage folgende Unterlagen zukommen zu lassen:
a) die Abrechnung über die Produktion spätestens drei Monate nach Kinostart
b) die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen; resp. die Auszüge der Banküberweisungen vom Konto der Produktion auf das Privatkonto der Drehbuchautor_innen und der Regisseur_innen für die Honorare, wie sie im Gesuch beim Kulturfonds Suissimage ausgewiesen waren. - Die Unterstützung durch den Kulturfonds Suissimage und das Logo müssen im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat sichtbar sein.
- Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar.
- Die Stiftung Kulturfonds Suissimage behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern.
- Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds Suissimage jederzeit revidiert werden.
Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2020/01.03.2023/25.04.2023/08.11.2023
Wettbewerb Momentum
Der Kulturfonds Suissimage möchte audiovisuellen Projekten eine Chance geben, indem er ihnen durch eine substanzielle Finanzierung ermöglicht, das «Momentum» zu nutzen und sich kurzfristig zu verwirklichen.
Denn der Schwung oder das «Momentum» geht während den langen Phasen der Finanzierungssuche oft verloren. Drehfertige audiovisuelle Projekte von überzeugender Qualität sollten schnell realisierbar sein, sonst droht ihnen die Luft auszugehen und ihr Potenzial wird dadurch geschwächt oder verunmöglicht; auch eine zu lange hinausgezögerte Veröffentlichung verliert ihren Reiz.
Die Kulturkommission Suissimage will die Produktion von audiovisuellen Projekten fördern, die «jetzt oder nie» realisiert werden müssen. Sie beschloss, 2021 einen Wettbewerb für Dokumentarfilmprojekte, aber auch für Spielfilmprojekte einzurichten, und definiert nun, gestützt auf den großen Erfolg, ihre Bedingungen neu, um dem Begriff der Dringlichkeit näher zu kommen.
2025
Der Kulturfonds stellt in diesem Jahr CHF 600 000 für den Wettbewerb zur Verfügung und hat sich für einen einzigen Eingabetermin entschieden.
Letzter Termin für die Einreichung: 9. März 2025 (Mitternacht)
Später eingegangene Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Reglement
Bei Dokumentarfilmen kann das «Momentum» in der Aktualität des Themas oder in der Wechselwirkung der Handlung mit einem aktuellen Ereignis liegen, das für den Erfolg des Projekts wichtig ist. Die Dringlichkeit kann sich auch aus der besonderen Lebens- oder Arbeitssituation der Protagonisten ergeben. Diese Förderung soll als primäre und entscheidende Finanzierung für die Produktion von Langformaten dienen; es darf sich weder um eine ergänzende noch um eine subsidiäre Finanzierung handeln. Darüber hinaus ist der «Momentum» Wettbewerb, auch wenn eine finanzielle Notlage vorliegen kann, kein Auffangbecken.
Bei Spielfilmen (lange Formate) kann sich das «Momentum» von nun an nur noch auf die Postproduktion und die Dringlichkeit der Veröffentlichung des Films beziehen.
In jedem Fall muss das «Momentum» offensichtlich sein und überzeugend dargestellt werden.
Die Qualität der Projektbeschreibung und des Drehbuchs bleiben die Hauptkriterien.
Richtlinien
Für Dokumentarfilme (real oder animiert) :
Finanzierung der Produktion oder Postproduktion (weder Entwicklung noch Drehbuch) :
– von Langfilmen (mit einer Länge von mehr als 50 Minuten) ;
– der für die Auswertung in Kinos bestimmt ist ;
– deren Finanzierung hauptsächlich und maßgeblich ist ;
– bei dem die Dreharbeiten noch nicht begonnen haben, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmen.
Für Spielfilme (real oder animiert) :
Finanzierung der Postproduktion (weder Entwicklung, noch Schreiben, noch Produktion) :
– von Langfilmen (mit einer Länge von mehr als 70 Minuten) ;
Projekte für Fernsehfilme, TV-Serien, Webserien oder andere Multimediaobjekte sind nicht teilnahmeberechtigt.
Gesuchsteller_innen
Das Dossier wird von einer Produktionsfirma mit Sitz in der Schweiz eingereicht, die seit mindestens einem Jahr im Handelsregister eingetragen ist und bereits einen abendfüllenden Kinofilm produziert hat.
Koproduktionsprojekte sind zulässig, aber die Schweiz muss mit über 50% die Mehrheit an den Projekten besitzen.
Ein_e Regisseur_in sowie eine Produktionsfirma können nur an einem einzigen eingereichten Projekt mitwirken.
Dossier
Das Dossier umfasst :
– das vollständig ausgefüllte Formular ;
– die Produktionsunterlagen mit den auf dem Formular angegebenen Elementen.
– für Anträge, die sich auf Postproduktion beziehen, Material oder Teaser zum ansehen
Es sind maximal zwei Einreichungen pro Projekt möglich, sofern sich die Umstände wesentlich geändert haben.
Einreichungen, die für eine reguläre Finanzierung in Frage gekommen wären, werden von vornherein abgelehnt.
Die Termine für die Einreichung sind auf der Website des Kulturfonds (www.suissimage.ch) angegeben. Das vollständige Dossier muss bis Mitternacht per E-Mail im PDF-Format an daniela.eichenberger@suissimage.ch eingereicht werden.
Finanzierungsplan
Im Finanzplan muss die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gesicherte Finanzierung angegeben werden.
Auch abgelehnte und beantragte Förderungen müssen angegeben werden.
Der gewünschte Betrag der Finanzierung muss im Finanzplan enthalten sein.
Jury
Die Jury besteht aus den Mitgliedern des Stiftungsrats der Kulturstiftung Suissimage. Die Mitglieder der Jury unterliegen der Ausstands Pflicht der Kulturstiftung. Die Jury kann eine_n externe_n Berater_in hinzuziehen.
Die Entscheidungen der Jury werden nicht begründet; sie sind endgültig und können nicht angefochten werden.
Die Auszahlung der Unterstützung kann an Bedingungen geknüpft werden.
Dieses Reglement kann jederzeit geändert werden.
Die Suissimage Kulturstiftung entscheidet jeweils Ende Jahr über die Weiterführung und den Betrag, der für diesen Wettbewerb zur Verfügung gestellt wird.
Lausanne/Bern, Januar 2025
Wettbewerb Kinderfilme
Nach dem großen Erfolg seines Programms zur Förderung des Schreibens von Kinderfilmen möchte der Kulturfonds die Herstellung von Kinderfilmen im Jahr 2025 besonders unterstützen.
Der Kulturausschuss lanciert daher einen Wettbewerb für die Produktion von 1 bis 3 Langfilmen, damit diese realisiert und substanziell finanziert werden können. Der zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf CHF 1 500 000.
Schweizer (oder in der Schweiz wohnhafte) Regisseurinnen und Regisseure, die an einem Spielfilm (real oder animiert) oder Dokumentarfilm (real oder animiert) für Kinder in Langfilmlänge arbeiten, können am Wettbewerb teilnehmen.
Letzter Termin für die Einreichung: 5. September 2025 (Mitternacht)
Projekte, die nach diesem Datum eingereicht werden oder bis zu diesem Datum unvollständig sind, sind nicht förderfähig.
Reglement
Richtlinien
Projektfinanzierung für die Produktion eines Films (weder Entwicklung noch Drehbuch) :
– Langfilme (mit einer Länge von mehr als 60 Minuten) ;
– von Spielfilmen (real oder animiert) ;
– Dokumentarfilmen (real oder animiert) ;
– für die Auswertung in Kinos bestimmt.
Projekte für Fernsehfilme, TV-Serien, Webserien oder andere Multimediaobjekte sind nicht teilnahmeberechtigt.
Das Projekt muss entwickelt und bereit sein, in Produktion zu gehen;
Das Drehbuch ist geschrieben ;
Das Projekt kann teilfinanziert oder nicht finanziert sein (hat bereits Finanzierungen für die Entwicklung und das Schreiben und/oder teilweise für die Produktion) ;
Die Dreharbeiten haben noch nicht begonnen, außer in begründeten Ausnahmen.
Gesuchsteller_innen
Das Dossier wird von einer Produktionsfirma mit Sitz in der Schweiz eingereicht, die seit mindestens einem Jahr im Handelsregister eingetragen ist und bereits einen langen Kinofilm produziert hat.
Koproduktionsprojekte sind zulässig, aber die Schweiz muss mit über 50% die Mehrheit an den Projekten besitzen.
Ein_e Regisseur_in sowie eine Produktionsfirma können nur an einem einzigen eingereichten Projekt mitwirken.
Dossier
Das Dossier umfasst:
– das vollständig ausgefüllte Formular ;
– das Drehbuch ;
– die Produktionsunterlagen mit den auf dem Formular angegebenen Elementen.
Die Unterlagen werden in einem einzigen pdf-Dokument per E-Mail an daniela.eichenberger@suissimage.ch gesandt.
Jury
Die Jury besteht aus den Mitgliedern des Stiftungsrats der Kulturstiftung Suissimage.
Die Mitglieder der Jury dürfen nicht am Wettbewerb teilnehmen und unterliegen der Ausstands Pflicht der Kulturstiftung.
Die Jury kann eine_n externe_n Berater_in hinzuziehen.
Die Entscheidungen der Jury werden nicht begründet; sie sind endgültig und können nicht angefochten werden.
Die Ergebnisse werden im Dezember 2025 bekannt gegeben.
Die Auszahlung der Unterstützung kann an Bedingungen geknüpft werden.
Lausanne/Bern, Januar 2025
Förderung für das Schreiben von Serien
Die Kulturfonds Suissimage und der SSA lancieren ein gemeinsames Programm zur Unterstützung des Schreibens von Spiel-, Dokumentar- oder Animationsserien mit einem jährlichen Betrag von CHF 200 000.
Die Schreibphase, die dem Pitch vorausgeht, ist für Autor_innen immer noch und oft unterfinanziert. Sie können wochenlang an einem Projekt arbeiten, ohne dass dieses von einem nationalen oder internationalen Sender ausgewählt wird. Diese Unterstützung im Vorfeld soll die Entwicklungsphase festigen und die Chancen erhöhen, einen Sender für sich zu gewinnen.
Die Kulturfonds möchten damit die Kreativität und die erzählerische Exzellenz der Schweizer Drehbuchautor_innen fördern und aufwerten.
Die Bedingungen für die Einreichung sind im Reglement vom 14. Januar 2025 festgehalten.
Eingabetermin: 14. April 2025 (Mitternacht)